| zurück | ||
|
Neue Kroatische Tauchbestimmungen! |
||
Mit rot geschriebene Texte sind neu (ab 15.2.2003), die nicht mehr gültigen Artikel sind durchgestrichen!! MINISTERIUM FÜR SEEWESEN, VERKEHR UND KOMMUNIKATION Aufgrund Artikel 1043 Absatz 38 des Seerechts ("Gesetzblatt", Nr. 17/94, 74/94 und 43/96) verkündet das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation folgende GESCHÄFTSORDNUNG ÜBER DIE AUSÜBUNG VON UNTERWASSERAKTIVITÄTEN Artikel 1 Durch diese Geschäftsordnung werden die Bedingungen zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten (im nachfolgenden Text "Tauchen") zu Unterhaltungs- und Sportzwecken in den inneren Meeresgewässern und im territorialen Meer der Republik Kroatien bestimmt. Gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird jeder Aufenthalt einer Person unterhalb der Meeresoberfläche als Tauchen betrachtet, der durch die technischen Möglichkeiten einer Taucherausrüstung zur Atmungsversorgung unterhalb der Oberfläche bedingt ist (Tauchen mit Taucherausrüstung). Artikel 1a Das Tauchen kann organisiert oder individuell durchgeführt werden. Organisiertes Tauchen ist solches Tauchen, welches unter ständiger Überwachung einer fachlich ausgebildeten Person (im weiteren Text Tauchführer) durch das Tauchzentrum bzw. durch eine Tauchvereinigung (im weitren Text Tauchveranstalter) durchgeführt wird, und im Tauchtagebuch( im weiteren Text Tagebuch) eingetragen wird. Der Tauchführer muss mindestens im Besitz einer Tauchqualifikation mit drei Sternen (R***), bzw. einer gleichwertigen Qualifikation sein. So wie alle beim Ministerium für Kultur und Bildung registrierten Tauchschulen. Als individuelles Tauchen gilt jedes Tauchen, dass nicht organisiert, also eigenständig durchgeführt wird. Artikel 1b Im Tagebuch, aus Absatz 2. Artikel 1a, muss der Veranstalter für jeden Tauchführer folgende Daten eintragen: Angaben über den Veranstalter (Name und Sitz des Veranstalters), Bezeichnung und Ort der Ausstellung der Konzession sowie Bezeichnung und Ort der Ausstellung aller Genehmigungen für die geschützten Zonen. Angaben zum Tauchführer (Name, Vorname), Qualifikation, Nr. der Qualifikation, Datum der letzten Tauchtauglichkeitsuntersuchung. Angaben zum Tauchgang, Datum und Uhrzeit, Bezeichnung des Tauchplatzes, Art des Tauchens (z.B. Nitrox), geplante Dauer, max. Tiefe. Angaben über die Tauchgangsteilnehmer, Name Vorname, Nr. der Tauchgenehmigung, Staatsangehörigkeit, Tauchqualifikation; Tauchplan und Skizze des Tauchgebietes Angaben über alle Tauchunfälle die während des Tauchgangs passiert sind Alle Angaben aus Absatz 2. müssen leserlich und übersichtlich eingetragen werden , die Seiten müssen nummeriert sein. Das Tagebuch bestätigt die zuständige Hafenmeisterei oder die Niederlassung der Hafenmeisterei. Artikel 1c. Der Veranstalter muss folgende Mindestausrüstung am Tauchplatz haben: Artikel 2 Im Sinne dieser Geschäftsordnung gilt als Tauchen mit Taucherausrüstung: Die Verwendung von Foto- und Aufnahmegeräten unter Wasser, die von der Oberfläche aus gesteuert werden, gilt nicht als Tauchen im Sinne dieser Geschäftsordnung. Artikel 2a Das organisierte Tauchen wird durch natürliche und juristische Personen, die eine Konzession zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten besitzen, durchgeführt. Das individuelle Tauchen wird mit der "Genehmigung für individuelles Tauchen" (im weiteren Text Tauchgenehmigung) durchgeführt. Artikel 3 Unter Taucherausrüstungen versteht man autonome Taucherausrüstungen, gebundene Taucherausrüstungen und technische Hilfsmittel fürs Tauchen. Unter einer autonomen Taucherausrüstung versteht man im Sinne dieser Geschäftsordnung ein Set von Behältern mit komprimiertem Sauerstoff oder Druckluft oder einem anderen Gasgemisch zum Atmen, ein Gerät zur Atmung unter Wasser, dass der Taucher mit sich trägt, sowie ein Schwimmfähigkeitskompensator und Tauchermessinstrumente. Unter einer gebundenen Taucherausrüstung versteht man eine Taucherausrüstung, bei der die Atmungsversorgung von der Oberfläche aus erfolgt und der Taucher mit Rohren und einem Kabel mit der Oberfläche verbunden ist. Unter technischen Hilfsmitteln fürs Tauchen versteht man alle anderen Einrichtungen, die zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt einer menschlichen Besatzung unter Wasser dienen. Artikel 4 Das Gebiet, in dem getaucht wird, muss sichtbar gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung erfolgt durch Anbringen einer orange- oder rotfarbenen Boje in der Mitte des Tauchgebiets mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern oder einer Taucherfahne (orangefarbenes Rechteck mit weißem, diagonal verlaufenden Streifen oder Seefahne mit dem Buchstaben "A" des Internationalen Signalkodex oder mit einer hoch aufgezogenen Taucherfahne auf dem Schiff, von dem aus getaucht wird). Nachts ist die Boje mit einer gelben oder weißen Leuchte - Blitzröhre auszustatten, die in einer Entfernung von mindestens 300 Metern sichtbar erkennbar sein muss.
Die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 2, Punkt 3, erfolgt im Einklang mit den Bedingungen aus der Zustimmung, die vom Sicherheitsstandpunkt für die Schiffahrt aus in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieser Geschäftsordnung vom Hafenamt erteilt wird. Die Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung trägt der Wettbewerbsveranstalter. F Artikel 5 Die Bürger der Republik Kroatien sowie auch ausländische Bürger dürfen nur tauchen, wenn sie im Besitz eines gültigen Taucherausweises sind. Außer im Falle eines praktischen Teiles einer Tauchausbildung bevor Sie einen vorläufigen Tauchausweis erhalten haben.. Die Taucherausweise aus Absatz 1 dieses Artikels werden vom Kroatischen Taucherverband ausgestellt. Der Taucherausweis aus Absatz 1 dieses Artikels gilt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum. Ein Taucherausweis wird nur einer Person
ausgestellt, die über eine entsprechende Taucherqualifikation verfügt, Der Taucherausweis enthält die Angaben und wird auf dem Formblatt gedruckt, das in Anlage I dargestellt ist und Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist. Außer den Taucherausweisen ist der Kroatische Taucherverband verpflichtet, jede Person, der ein Taucherausweis ausgestellt wird, über jene Gebiete in Kenntnis zu setzen, in denen Tauchen verboten ist, in denen nur organisiertes Tauchen gestattet ist, über wichtige Telefonnummern für den Fall eines Taucherunfalls, sowie über andere wichtige Informationen in Bezug auf die Tauchbedingungen, die in dieser Geschäftsordnung und anderen entsprechenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschrieben werden. Artikel 5a Die Tauchgenehmigung aus dem Artikel 2a, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, stellt der Hafenmeister bzw. die Niederlassung der Hafenmeisterei aus. Die Genehmigung wird derjenigen Person ausgestellt, die einen gültigen Tauchausweis gem. Artikel 5. der Geschäftsordnung hat. Jeweils für die Dauer eines Jahren ab dem Tag der Ausstellung. Das Entgelt für die Ausstellung der Genehmigung beträgt 2400 Kuna. Artikel 6 Tauchen kann gemäß dem Programm gelehrt werden, das vom Ministerium für Bildung und Sport zugelassen ist. Tauchkurse werden schriftlich beim Die Anmeldung der Tauchausbildung muss die Daten über den Organisator des Tauchkurses, Tauchführer, Name und Vorname der Kursteilnehmer, Ort und Zeit der Durchführung beinhalten. Während des praktischen Unterrichts der Kursteilnehmer im Meer ist der Tauchlehrer verpflichtet, über ein Verzeichnis der Kursteilnehmer zu verfügen, das mit dem Stempel der juristischen Person versehen sein muss, in dessen Rahmen der Unterricht stattfindet, über eine Kopie der Anmeldung des Kroatischen Taucherverbands, vom Kroatischen Taucherverband beglaubigt, sowie über eine Zustimmung des zuständigen Hafenamts hinsichtlich der Sicherheit der Schifffahrt. Artikel 7 Sportwettbewerbe können nur mit einer vorherigen Zustimmung des Hafenamts veranstaltet werden. Ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels ist mindestens acht Tage vor Beginn des Wettbewerbs beim Hafenamt zu stellen. In der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bestimmt das Hafenamt die Maßnahmen, die anlässlich der Veranstaltung des Sportwettkampfs zu ergreifen sind. Artikel 8 Die Vergütung für die Erteilung eines Taucherausweises in der Republik Kroatien beträgt 100,00 HRK. Der Kroatische Taucherverband ist verpflichtet, dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation im Januar jedes Jahres einen schriftlichen Bericht über die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Taucherausweise vorzulegen. Zum Bericht aus Absatz 2 dieses Artikels legt der Kroatische Taucherverband dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation auch einen Vorschlag über den Verwendungszweck der anlässlich der Erteilung der Taucherausweise aus Artikel 5 dieser Geschäftsordnung erzielten Mittel vor. Der Betrag jener Mittel, die einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden, beträgt netto 60% vom Betrag, der auf dem Taucherausweis ausgewiesen wird. Die Mittel werden, nach Einholung der schriftlichen Zustimmung des Ministeriums, ausschließlich zur Verbesserung der Schieffahrts- und Tauchersicherheit, zur Förderung des Versorgungsdienstes verunglückter Taucher, zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Untersee sowie zur Förderung des Tauchersports in Kroatien verwendet. Artikel 9 Die größte zugelassene Tiefe für Sport- und Freizeittaucher beträgt 40 Meter. Artikel 10 Tauchen ist nicht erlaubt: Ausnahmsweise kann eine Tauchergenehmigung aus Absatz 1 dieses Artikels ausgestellt werden von: Über die in Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Genehmigungen werden die Behörden das Innenministerium und das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation in Kenntnis setzen.
In den folgenden Zonen der inneren Meeresgewässer und des territorialen Meeres der Republik Kroatien ist Tauchen nur mit einer vorher von der zuständigen Behörde erteilten Zustimmung gestattet: ZONE VIS, durch folgende Koordinaten begrenztes Gebiet: A - Š = 42o55'00'' N D = 15o40'00'' E B - Š = 42o55'00'' N D = 16o20'00'' E C - Š = 43o08'00'' N D = 15o40'00'' E D - Š = 43o08'00'' N D = 16o20'00'' E (umfaßt die Inseln Vis, Biševo, Svetac und Brusnik mit allen dazugehörenden Riffen und Untiefen). ZONE LASTOVO, durch folgende Koordinaten begrenztes Gebiet: A - Š = 42o40'00'' N D = 16o27'00'' E B - Š = 42o40'00'' N D = 17o10'00'' E C - Š = 42o49'00'' N D = 16o27'00'' E D - Š = 42o49'00'' N D = 17o10'00'' E (umfaßt die Inseln Sušac, Kopište, Lastovo, die Inselgruppen Donji školji und Vrhovnjaci mit allen dazugehörenden Riffen und Untiefen). ZONE PALAGRUŽA, durch folgende Koordinaten begrenztes Gebiet: A - Š = 42o22'00'' N D = 16o14'00'' E B - Š = 42o22'00'' N D = 16o21'00'' E C - Š = 42o24'00'' N D = 16o14'00'' E D - Š = 42o24'00'' N D = 16o21'00'' E (umfaßt alle Inselgruppen mit allen dazugehörenden Riffen und Untiefen). ZONE MLJET Umfaßt den 300 Meter breiten Meeresstreifen von der Inselküste sowie von allen anderen kleinen Inseln und Felsen in der Zone von 2000 Metern von der Inselküste. ZONE JABUKA 300 Meter breiter Meeresstreifen um die Insel, einschließlich der Untiefen um Jabuka. GEBIET PREMUDA - Schiffswrack "Szent Istvan" 300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 44o14'88'' N, 14o26'26'' E. GEBIET NOVIGRAD - Schiffswrack "Coriolanus" 300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 45o19'09'' N, 13o25'25'' E. GEBIET SV. IVAN NA PUČINI - Schiffswrack "Baron Gautsch". 300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 44o56'25'' N, 13o34'43'' E. GEBIET PELJEŠAC - Schiffswrack "S-57" 300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 42o51'20'' N, 17o30'00'' E. GEBIET ŽIRJE 300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 43o40'00'' N, 15o40'15'' E. GEBIET CAVTAT 300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 42o35'45'' N, 18o12'30'' E. Die Tauchgenehmigung aus Absatz 1 dieses Artikels erteilt das Kultusministerium. Die Behörde aus Absatz 2 dieses Artikels wird das Innenministerium und das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation über die ausgestellten Genehmigungen in Kenntnis setzen. Artikel 12 Die durch diese Geschäftsordnung vorgeschriebene Taucheraufsicht können vom Ministerium für Bildung und Sport bestellte Tauchwärter im Rahmen ihrer Zuständigkeiten führen. Ausnahmsweise führen in National- und Naturparks außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen auch befugte Beamte gemäß den Vorschriften aus dem Bereich des Naturschutzes Aufsicht. Über wahrgenommene Irregularitäten sind sie verpflichtet, die nächste Hafenamtstelle oder Polizeidienststelle zu informieren, beziehungsweise dem Ministerium für Bildung und Sport einen Bericht zuzustellen. Die Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung wird durch die Hafenmeisterei bzw. deren Außendienststelle durchgeführt. In Nationalparks und Naturparks, welche durch die Naturschutzgesetze geschützt sind, können auch die befugten Beamten diese Kontrollen durchführen. An Plätzen, welche durch die Gesetze zum Schutz der Denkmäler geschützt sind, können auch die befugten Beamten diese Kontrollen durchführen. Befugte Beamte aus Absatz 2. und 3. diese Artikels, sind verpflichtet über Unregelmäßigkeiten die zuständige Hafenmeisterei bzw. deren Niederlassung zu informieren. STRAFBESTIMMUNGEN Artikel 13 Eine Geldstrafe in einem Betrag von 3.000,00 bis 15.000,00 Kuna wird gegen eine juristischen Person für einen Verstoß verhängt, wenn:
Für einen Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch die verantwortliche Person der juristischen Person mit einem Betrag von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna bestraft. Artikel 14 Eine Geldstrafe in einem Betrag von 1.000,00 bis 4.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person verhängt, wenn: Artikel 15 Eine Geldstrafe in einer Höhe von
2.000,00 bis 5.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person für einen
Verstoß verhängt, wenn sie ohne Genehmigung an verbotenen Stellen taucht
(Artikel 10 Eine Geldstrafe aus Absatz 1. diese Artikels wird für den Verstoß durch die natürliche Peson an diese verhängt, die nicht gemäß Artikel 2a. Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, individuell taucht. Artikel 16 Für Verstöße aus den Artikeln 14 und 15 dieser Geschäftsordnung wird eine natürliche Person am Tatort mit einer Geldstrafe von 500,00 Kuna bestraft. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hört die Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 zu gelten auf ("Gesetzblatt" Nummer 91/95). Die von den Hafenämtern im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 ("Gesetzblatt" Nummer 91/95) beglaubigten Taucheranmeldungen gelten bis zum Ablauf der in der Anmeldung angeführten Gültigkeitsfrist. Die Mitgliederausweise des Kroatischen Taucherverbands, die bis zum Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 ("Gesetzblatt" Nummer 91/95) ausgestellt wurden, gelten als Taucheranmeldungen bis zum 31. Dezember 1999. Am Tage des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hören die Ausweise des Kroatischen Taucherverbands als Taucheranmeldungen zu gelten auf. Diese Geschäftsordnung tritt am achten Tag nach ihrer Bekanntmachung im "Gesetzblatt" in Kraft. Klasse: 011-01/99-01/30 Eingabenummer: 530-01-99-4 Zagreb, den 3. Mai 1999 MINISTER Mag. Željko Lužavec, gez. Änderungen: Klassa: 011-01/02-01/40 Urbroj: 530-01-03-4 Zagreb, den 7.02.2003 Ministar : Roland Zuvanic v.r. ANLAGE I Die Taucherausweise werden zweisprachig auf blauem Papier der Maße 87 x 57 mm gedruckt und enthalten folgende Angaben: |